Rechtsprechung
VG Berlin, 14.11.2003 - 23 A 93.03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,71222) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- lda.brandenburg.de
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Fiskalische Interessen, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Schutz besonderer Verfahren
- fragdenstaat.de
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Konkurrierende Rechtsvorschriften - Schutz besonderer Verfahren - Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen - Fiskalische Interessen
Kurzfassungen/Presse
- lda.brandenburg.de (Kurzinformation)
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Schutz besonderer Verfahren, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Fiskalische Interessen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2002 - 5 A 1533/01
Das Verkehrszeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" gilt nicht für …
Auszug aus VG Berlin, 14.11.2003 - 23 A 93.03
Diesbezüglich hat das OVG NRW in einem Beschluss vom 17. Juni 2002 (-5 A 1533/01 - NWVBI. 2002, Seite 441 ff.) entschieden, dass offenbleiben könne, ob diese Vorschrift überhaupt Zivilrechtsstreitigkeiten erfasse, weil möglicherweise nur aufgrund eines redaktionellen Versehens der Schutz anhängiger Gerichtsverfahren aus dem Wortlaut gefallen sei. - VG Berlin, 17.12.2002 - 23 A 182.01
Einholung der Zustimmung öffentlicher Stellen, die nicht dem …
Auszug aus VG Berlin, 14.11.2003 - 23 A 93.03
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2002 - VG 23 A 182.01 -).
- VG Berlin, 07.10.2010 - 2 K 71.10
Informationsfreiheitsgesetz gibt Auskunftsanspruch auch zur Vorbereitung von …
Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil, besser vortragen zu können, weil der Anspruchsteller die der Behörde vorliegenden Umstände kennt, hat der Beklagte aufgrund seiner besonderen Bindungen hinzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2003 - VG 23 A 93.03 - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, Juris).